Steuerabzug für Bauleistungen

Um den Steuerabzug für Bauleistungen zu gewährleisten muss der leistende Unternehmer seinem Auftraggeber eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts aushändigen.

Alle Unter­neh­men, die Bau­leis­tun­gen erbrin­gen, soll­ten umge­hend bei ihrem Finanz­amt eine Frei­stel­lungs­be­schei­ni­gung bean­tra­gen. Hier­zu genügt ein form­lo­ses Schrei­ben. Stel­len Sie den Antrag für drei Jah­re. Dies hat den Vor­teil, dass Sie die Frei­stel­lungs­be­schei­ni­gung foto­ko­pie­ren und allen Bau­her­ren zur Ver­fü­gung stel­len kön­nen. Bean­tra­gen sie die Frei­stel­lung nur für ein bestimm­tes Objekt, so muss dem Bau­her­ren das Ori­gi­nal der Beschei­ni­gung aus­ge­hän­digt wer­den. Die Beschei­ni­gung kann folg­lich kei­ne Wie­der­ver­wen­dung fin­den.