Einkommensteuer für das Todesjahr als Nachlassverbindlichkeit

Weil sie zum Todeszeitpunkt noch nicht entstanden ist, kann die Einkommensteuer des Erblassers für das Todesjahr nicht als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden.

Selbst wenn der Erb­las­ser am 31. Dezem­ber eines Jah­res ver­stirbt, ent­steht die Ein­kom­men­steu­er erst mit Ablauf des Jah­res, also nach 24 Uhr an die­sem Tag. Die Erb­schaft­steu­er ent­steht dage­gen zum Todes­zeit­punkt. Daher kann nach Ansicht des Finanz­ge­richts Nie­der­sach­sen die Ein­kom­men­steu­er für das Todes­jahr nicht als Nach­lass­ver­bind­lich­keit bei der Erb­schaft­steu­er abge­zo­gen wer­den. Gegen das Urteil ist jetzt die Revi­si­on beim Bun­des­fi­nanz­hof anhän­gig.