Stammeinlagen bei Kapitalgesellschaften

Vom Bundesgerichtshof und Bundesfinanzhof kommen einige interessante Urteile zur Stammeinlage von GmbHs und UGs.

Pro­ble­me mit der Stamm­ein­la­ge einer Kapi­tal­ge­sell­schaft tau­chen typi­scher­wei­se zwei­mal auf — am Anfang und am Ende des Lebens der Gesell­schaft. Zu Beginn stellt sich die Fra­ge nach der Form und Höhe der Stamm­ein­la­ge, und wenn am Ende der Insol­venz­ver­wal­ter steht, inter­es­siert er sich dafür, ob die Stamm­ein­la­ge auch in vol­ler Höhe erbracht wur­de.

Letz­te­res inter­es­siert außer­dem auch das Finanz­amt, wenn es um den Nach­weis der aus der Zah­lung resul­tie­ren­den Anschaf­fungs­kos­ten geht. Dazu hat der Bun­des­fi­nanz­hof nun ent­schie­den, dass es etwas welt­fremd ist, wenn das Finanz­amt 20 Jah­re nach Ein­tra­gung der GmbH immer noch zwin­gend auf einem Zah­lungs­be­leg zum Nach­weis der Ein­zah­lung besteht. Statt­des­sen sind alle Indi­zi­en im Rah­men einer Gesamt­wür­di­gung zu prü­fen. Aller­dings ist das Urteil kein Grund, bei einer Neu­grün­dung den Zah­lungs­be­leg nicht peni­bel und unbe­fris­tet auf­zu­he­ben, denn im Fall einer Insol­venz lässt sich mit einem soli­den Nach­weis viel Ärger ver­mei­den.

Der Bun­des­ge­richts­hof hat sich dage­gen mit der Neu­grün­dung von Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten befasst — genau genom­men mit dem Sach­ein­la­ge­ver­bot bei den Mini-GmbHs, den soge­nann­ten Unter­neh­mer­ge­sell­schaf­ten (UGs). Im ers­ten Urteil hat der BGH ent­schie­den, dass das Sach­ein­la­ge­ver­bot für eine Unter­neh­mer­ge­sell­schaft nicht gilt, wenn durch die Sach­ein­la­ge das Min­dest­stamm­ka­pi­tal einer GmbH erreicht wird. Das Regis­ter­ge­richt muss also in die­sem Fall eine Sach­ein­la­ge akzep­tie­ren und ins Han­dels­re­gis­ter ein­tra­gen. Aller­dings erfolgt der Über­gang zur voll­wer­ti­gen GmbH erst mit die­ser Ein­tra­gung, sodass bis dahin trotz der Ein­la­ge die Son­der­re­geln für die Unter­neh­mer­ge­sell­schaft wei­ter gel­ten.

In einer zwei­ten Ent­schei­dung hat der Bun­des­ge­richts­hof klar­ge­stellt, dass die Neu­grün­dung einer Unter­neh­mer­ge­sell­schaft durch Abspal­tung von einer GmbH nicht zuläs­sig ist. Eine sol­che Abspal­tung ist nach den gesetz­li­chen Vor­ga­ben zwin­gend eine Sach­grün­dung, für die unter ande­rem ein Sach­grün­dungs­be­richt vor­ge­schrie­ben ist. Damit wür­de die Abspal­tung gegen das Sach­ein­la­ge­ver­bot für die Unter­neh­mer­ge­sell­schaft ver­sto­ßen.