Aufteilung der Kosten für ein Arbeitszimmer

Das Finanzgericht Baden-Württemberg will die Aufteilung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei einer privaten Mitbenutzung nicht zulassen.

Vor eini­gen Mona­ten hat der Gro­ße Senat des Bun­des­fi­nanz­hofs die Auf­tei­lung teil­wei­se beruf­lich und teil­wei­se pri­vat ver­an­lass­ter Kos­ten ent­ge­gen der lang­jäh­ri­gen Recht­spre­chung zuge­las­sen. Dabei ging es zwar um die Auf­tei­lung von Rei­se­kos­ten, der Bun­des­fi­nanz­hof hat jedoch auch recht klar ange­deu­tet, dass die Auf­tei­lungs­grund­sät­ze sinn­ge­mäß eben­so für ande­re gemischt ver­an­lass­te Auf­wen­dun­gen gel­ten. Das hat das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg jedoch nicht über­zeu­gen kön­nen, die Auf­tei­lung der Kos­ten für ein teils beruf­lich und teils pri­vat genutz­tes häus­li­ches Arbeits­zim­mer zuzu­las­sen.

Sobald die pri­va­te Mit­be­nut­zung eines Arbeits­zim­mers nicht nur von unter­ge­ord­ne­ter Bedeu­tung ist, schei­det ein antei­li­ger Abzug als Betriebs­aus­ga­ben oder Wer­bungs­kos­ten gene­rell aus, meint das Finanz­ge­richt. Wann eine pri­va­te Mit­be­nut­zung vor­liegt, hat das Finanz­ge­richt anhand der Bau­si­tua­ti­on im Streit­fall auch gleich fest­ge­stellt: Ist kei­ne Tren­nung des Arbeits­zim­mers von pri­va­ten Räu­men vor­han­den, kann nicht davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass die pri­va­te Mit­be­nut­zung nur von unter­ge­ord­ne­ter Bedeu­tung ist. Auch wenn das Arbeits­zim­mer den ein­zi­gen Zugang zu einer neu errich­te­ten Ter­ras­se und dem Gar­ten bie­tet, spre­chen die Umstän­de dafür, dass das Arbeits­zim­mer nicht nur für beruf­li­che Zwe­cke genutzt wird.