Zinsbeginn bei Auflösung des Investitionsabzugsbetrages

Das Niedersächsische Finanzgericht interpretiert das Steuerrecht unternehmerfreundlich und macht den Zinsbeginn vom Zeitpunkt der Auflösung des Investitionsabzugsbetrags abhängig.

Wie­der ein­mal zeigt sich das Finanz­ge­richt Nie­der­sach­sen steu­er­zah­ler­freund­lich und stellt sich gegen die Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung. Es ging um die Fra­ge, ab wann die Zin­sen für die nach­zu­zah­len­de Steu­er lau­fen, wenn ein Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag auf­ge­löst wird. Wäh­rend die Finanz­ver­wal­tung Zin­sen schon 15 Mona­te nach Ablauf des Kalen­der­jah­res, in dem der Abzugs­be­trag gel­tend gemacht wur­de, berech­nen will, geht das Finanz­ge­richt von einem rück­wir­ken­den Ereig­nis aus. Die Zin­sen begin­nen dann erst 15 Mona­te nach Ablauf des Kalen­der­jah­res zu lau­fen, in dem das rück­wir­ken­de Ereig­nis ein­ge­tre­ten ist — in dem also die ursprüng­li­che Inves­ti­ti­ons­ab­sicht end­gül­tig auf­ge­ge­ben wur­de.