Gebühren für verbindliche Auskünfte zulässig

Der Bundesfinanzhof hält die Gebühr für eine verbindliche Auskunft nicht für verfassungswidrig.

Seit 2006 gibt es die Mög­lich­keit, beim Finanz­amt eine ver­bind­li­che Aus­kunft zu dif­fi­zi­len Steu­er­fra­gen zu bean­tra­gen, und fast zeit­gleich wur­de auch eine Gebüh­ren­pflicht für solch eine ver­bind­li­che Aus­kunft ein­ge­führt. Die Gebühr rich­tet sich dabei ent­we­der nach dem Gegen­stands­wert, also der Höhe der durch die Aus­kunft in Fra­ge ste­hen­den Steu­ern, oder nach dem Zeit­auf­wand, wenn sich der Gegen­stands­wert nicht ver­nünf­tig ermit­teln lässt.

Nach dem Gesetz beträgt der Gegen­stands­wert min­des­tens 5.000 Euro, was einer Gebühr von 121 Euro ent­spricht. Das ist noch ein über­schau­ba­rer Betrag, doch bei hohen Gegen­stands­wer­ten, die zum Bei­spiel oft bei Fra­gen zur Umwand­lung oder Umstruk­tu­rie­rung von Unter­neh­men vor­lie­gen, kön­nen für die Aus­kunft hor­ren­de Gebüh­ren anfal­len: Bis zu 91.456 Euro darf der Fis­kus ver­lan­gen, wenn der Gegen­stands­wert bei 30 Mil­lio­nen Euro oder mehr liegt. Auch bei der Gebüh­ren­be­mes­sung nach dem Zeit­auf­wand bedient sich der Staat groß­zü­gig, denn hier liegt die Gebühr für die Aus­kunft des Finanz­amts noch über der maxi­ma­len Zeit­ge­bühr der Steu­er­be­ra­ter.

Kein Wun­der also, dass die Gebühr bei Steu­er­zah­lern und Bera­tern ange­sichts des unüber­schau­ba­ren Steu­er­rechts glei­cher­ma­ßen auf gro­ßen Wider­stand trifft. Den­noch haben die Finanz­ge­rich­te wie­der­holt die Recht­mä­ßig­keit der Gebühr bestä­tigt. Nun hat sich erst­mals auch der Bun­des­fi­nanz­hof mit der Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit der Gebühr aus­ein­an­der­ge­setzt und ist zu dem­sel­ben Ergeb­nis gelangt: Die Gebühr die­ne schließ­lich nicht nur der Kom­pen­sa­ti­on des not­wen­di­gen Ver­wal­tungs­auf­wands, son­dern eben­so der Abschöp­fung des mit der ver­bind­li­chen Aus­kunft ver­bun­de­nen Son­der­vor­teils der Bin­dungs­wir­kung.

Auch die Ein­wän­de, der Staat als Gesetz­ge­ber sei selbst für das kom­pli­zier­te und unsys­te­ma­ti­sche Steu­er­recht ver­ant­wort­lich und die Finanz­ver­wal­tung pro­fi­tie­re von der ver­bind­li­chen Aus­kunft, weil sie dadurch spä­ter bei der Ver­an­la­gung Auf­wand ein­spart, konn­ten den Bun­des­fi­nanz­hof nicht über­zeu­gen. Den­noch ist es wohl nur eine Fra­ge der Zeit, bis sich auch das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt noch mit der Gebühr wird befas­sen müs­sen.

Einst­wei­len bleibt den Steu­er­zah­lern jedoch nichts ande­res übrig, als in den sau­ren Gebüh­ren­ap­fel zu bei­ßen. Ledig­lich für klei­ne­re Zwei­fels­fra­gen ist Erleich­te­rung in Sicht: Dank des Steu­er­ver­ein­fa­chungs­ge­set­zes 2011 sol­len ver­bind­li­che Aus­künf­te des Finanz­amts künf­tig nur noch bei einem Gegen­stands­wert von mehr als 10.000 Euro gebüh­ren­pflich­tig sein.

Zwar haben die Bun­des­län­der, unter deren Ver­ant­wor­tung die Finanz­äm­ter ste­hen, ihren Wider­stand gegen die­se Baga­tell­gren­ze signa­li­siert, doch noch besteht Hoff­nung, dass es bei die­ser Ände­rung bleibt. In weni­ger drin­gen­den Fäl­len kann es sich daher also loh­nen, bis zur Ver­ab­schie­dung und Ver­kün­dung des Geset­zes zu war­ten, denn die Baga­tell­gren­ze, so sie denn im Gesetz bleibt, gilt dann, wenn der Antrag auf eine ver­bind­li­che Aus­kunft nach der Geset­zes­ver­kün­dung beim Finanz­amt ein­geht.