Rechtsprechung wie im Schlaf

Erst wenn eindeutige Anzeichen für einen selig schlummernden Finanzrichter vorliegen, ist die mündliche Verhandlung hinfällig.

Es gibt Finanz­rich­ter, die beherr­schen ihr Fach im Schlaf. Die­se Rich­ter kön­nen dem Vor­trag wäh­rend der münd­li­chen Ver­hand­lung auch mit geschlos­se­nen Augen und geneig­tem Kopf fol­gen, meint der Bun­des­fi­nanz­hof. Zwar ist ein Gericht nicht vor­schrifts­mä­ßig besetzt, wenn ein Rich­ter wäh­rend der münd­li­chen Ver­hand­lung schläft und des­halb wesent­li­chen Vor­gän­gen nicht folgt. Damit die­se Vor­aus­set­zun­gen vor­lie­gen, bedarf es jedoch eines ech­ten Dorn­rös­chen­schlafs: Nur siche­re Anzei­chen für das Schla­fen wie tie­fes, gleich­mä­ßi­ges Atmen oder gar Schnar­chen oder ein­deu­ti­ge Anzei­chen von feh­len­der Ori­en­tie­rung genü­gen den Ansprü­chen des Bun­des­fi­nanz­hofs.