Schülerjobs und der Jugendarbeitsschutz

Auch bei Aushilfstätigkeiten in den Ferien ist das Jugendarbeitsschutzgesetz zu beachten.

Das Jugend­ar­beits­schutz­ge­setz schützt Kin­der und Jugend­li­che vor Arbei­ten, die zu früh begin­nen, zu lan­ge dau­ern, zu schwer sind, die sie gefähr­den oder für sie unge­eig­net sind. Grund­sätz­lich gilt ein Beschäf­ti­gungs­ver­bot für Kin­der und voll­zeit­schul­pflich­ti­ge Jugend­li­che. Die­se dür­fen jedoch ab 15 Jah­ren wäh­rend der Schul­fe­ri­en arbei­ten, aber nur für höchs­tens 4 Wochen im Kalen­der­jahr.

Nach dem Jugend­ar­beits­schutz­ge­setz dür­fen Jugend­li­che grund­sätz­lich nicht mehr als 8 Stun­den täg­lich, in der Zeit von 6 bis 20 Uhr, und nicht mehr als 40 Stun­den wöchent­lich beschäf­tigt wer­den. Außer­dem gilt die 5-Tage-Woche und eine Arbeits­ru­he an Sams­ta­gen und Sonn­ta­gen. In bestimm­ten Bran­chen, in denen übli­cher­wei­se an Sams­ta­gen und Sonn­ta­gen gear­bei­tet wird, z.B. im Gast­stät­ten­ge­wer­be, sind Aus­nah­men mög­lich.

Jugend­li­chen müs­sen aus­rei­chen­de Ruhe­pau­sen gewährt wer­den. Bei einer Arbeits­zeit von mehr als 4 ½ Stun­den sind das 30 Minu­ten; bei einer über 6-stün­di­gen Arbeits­zeit sind das 60 Minu­ten. Zwi­schen zwei Arbeits­ta­gen muss eine unun­ter­bro­che­ne Frei­zeit von min­des­tens 12 Stun­den lie­gen. Die Pau­sen­re­ge­lung wird in vie­len Betrie­ben aus Unkennt­nis nicht beach­tet.

Die Beschäf­ti­gung von Jugend­li­chen mit gefähr­li­chen Arbei­ten ist ver­bo­ten. Das glei­che gilt für Akkord­ar­beit oder für ande­re Arbei­ten, die vom Arbeits­tem­po abhän­gig sind (z.B. Fließ­band­ar­beit). Für min­des­tens 13 Jah­re alte Kin­der gilt die Kin­der­ar­beits­schutz­ver­ord­nung. Die­se dür­fen im gewerb­li­chen Bereich nur mit dem Aus­tra­gen von Zei­tun­gen, Zeit­schrif­ten, Anzei­gen­blät­tern und Wer­be­pro­spek­ten beschäf­tigt wer­den.