Antragsveranlagung hat keine Anlaufhemmung

Die Steuererklärung muss bei der Antragsveranlagung innerhalb von vier Jahren beim Finanzamt eingereicht werden.

Das Steu­er­recht unter­schei­det bei der Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung zwi­schen Pflicht- und Antrags­ver­an­la­gung. Grund­sätz­lich müs­sen zwar alle Steu­er­zah­ler eine Steu­er­erklä­rung abge­ben. Bei Arbeit­neh­mern, die bestimm­te Vor­aus­set­zun­gen erfül­len, wird aber eine Ver­an­la­gung in der Regel nur auf deren Antrag hin durch­ge­führt. Bis­her war unklar, inner­halb wel­cher Frist Arbeit­neh­mer eine Steu­er­erklä­rung abge­ben und damit eine Antrags­ver­an­la­gung durch­füh­ren las­sen kön­nen, wenn sie sich eine Steu­er­erstat­tung ver­spre­chen.

Im ver­gan­ge­nen Jahr hat­te das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg ent­schie­den, dass in die­sem Fall nur die Fest­set­zungs­frist von vier Jah­ren greift, inner­halb der die Steu­er­erklä­rung beim Finanz­amt ein­ge­hen muss. Vor weni­gen Mona­ten dann hat das­sel­be Finanz­ge­richt ein gegen­tei­li­ges Urteil gefällt und in einem ande­ren Fall fest­ge­legt, dass auch bei einer Antrags­ver­an­la­gung die Anlauf­hem­mung von drei Jah­ren gilt, sodass die Frist letzt­lich sie­ben Jah­re beträgt. Andern­falls läge eine ver­fas­sungs­wid­ri­ge Ungleich­be­hand­lung vor zwi­schen Steu­er­pflich­ti­gen, die ver­pflich­tet sind, eine Steu­er­erklä­rung abzu­ge­ben, und sol­chen, die nur auf ihren Antrag hin ver­an­lagt wer­den, mein­te das Gericht.

Jetzt hat der Bun­des­fi­nanz­hof im Revi­si­ons­ver­fah­ren gegen das ers­te der bei­den Urtei­le ent­schie­den und sich dabei der dama­li­gen Ansicht des Finanz­ge­richts ange­schlos­sen. Es gibt also nach die­sem Urteil kei­ne Anlauf­hem­mung bei der Antrags­ver­an­la­gung. Die ver­fas­sungs­recht­lich gebo­te­ne Gleich­be­hand­lung erstreckt sich nach Ansicht der Rich­ter nur auf gleich­ar­ti­ge Sach­ver­hal­te, und die lägen bei der Antrags- im Gegen­satz zur Pflicht­ver­an­la­gung nicht vor.

Auch gegen das zwei­te Urteil des Finanz­ge­richts ist die Revi­si­on beim Bun­des­fi­nanz­hof anhän­gig, aller­dings wird das Urteil hier wohl kaum anders aus­fal­len. Soll­te nicht einer der Betrof­fe­nen noch vor das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt zie­hen, wer­den die Finanz­äm­ter also zukünf­tig mit Recht Steu­er­erklä­run­gen von Arbeit­neh­mern zurück­wei­sen, die spä­ter als vier Jah­re nach Ablauf des jewei­li­gen Ver­an­la­gungs­zeit­raums ein­ge­hen.