Neuheit eines Wirtschaftsguts

Nicht immer ist es trivial, für die Investitionszulage die Neuheit eines Wirtschaftsguts zu bestimmen und nachzuweisen.

Die Inves­ti­ti­ons­zu­la­ge gibt es nur für neue Wirt­schafts­gü­ter. Doch selbst ein unge­brauch­tes Wirt­schafts­gut gilt nicht mehr als neu, wenn es bereits zum Anla­ge­ver­mö­gen eines ande­ren Unter­neh­mens gehört hat. Das Wirt­schafts­gut ver­bleibt aber im Umlauf­ver­mö­gen, wenn sich die beab­sich­tig­te Ver­äu­ße­rung hin­zieht und der Gegen­stand in die­ser Zeit ver­schie­de­nen Inter­es­sen­ten gezeigt wird. Auch eine teil­wei­se Inge­brauch­nah­me wäh­rend die­ser Zeit ist unschäd­lich, solan­ge das Wirt­schafts­gut nicht zumin­dest einen sei­ner Zwe­cke erfüllt. Im Fall einer Werk­zeug­ma­schi­ne gilt daher, dass sie nicht bereits durch einen Leer­lauf­be­trieb in Gebrauch genom­men wird, son­dern erst dadurch, dass mit ihr Gegen­stän­de bear­bei­tet wer­den, ent­schied der Bun­des­fi­nanz­hof.