Ausschluss der Mitversicherung von Kindern verfassungsgemäß

Ist der besser verdienende Ehepartner privat versichert, müssen Eltern auch weiterhin ihre Kinder ebenfalls privat versichern.

Kin­der ver­hei­ra­te­ter Eltern erhal­ten kei­ne bei­trags­frei­en Fami­li­en­ver­si­che­rung in der gesetz­li­chen Kran­ken­kas­se, wenn der bes­ser ver­die­nen­de Eltern­teil pri­vat ver­si­chert ist. Die Kin­der müs­sen dann eben­falls pri­vat ver­si­chert wer­den. Eine Ver­fas­sungs­be­schwer­de gegen die­se Rege­lung hat das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt nicht zur Ent­schei­dung ange­nom­men und damit ein Urteil aus dem Jahr 2003 bekräf­tigt, in dem es die Rege­lung bereits für ver­fas­sungs­ge­mäß hielt.

Die Benach­tei­li­gung gegen­über unver­hei­ra­te­ten Paa­ren hält das Gericht für ver­tret­bar, weil eine ent­spre­chen­de Rege­lung für unver­hei­ra­te­te Eltern für die Kran­ken­kas­sen nicht hand­hab­bar wäre, die sonst stän­dig prü­fen müss­ten, ob eine Lebens­ge­mein­schaft zwi­schen den Eltern noch oder wie­der besteht. Außer­dem sei der Aus­schluss der Fami­li­en­ver­si­che­rung der Kin­der durch die steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung der Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen der Kin­der hin­rei­chend aus­ge­gli­chen, meint das Gericht.