Anforderungen an eine Umsatzsteuerorganschaft

Umsatzsteuerliche Organschaften müssen spätestens ab 2012 die durch den Bundesfinanzhof verschärften Anforderungen an eine finanzielle Eingliederung erfüllen.

Mit zwei Urtei­len hat der Bun­des­fi­nanz­hof im ver­gan­ge­nen Jahr die Anfor­de­run­gen an eine umsatz­steu­er­li­che Organ­schaft deut­lich ver­schärft. Die Vor­ga­ben aus die­sen Urtei­len hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um jetzt auf­ge­grif­fen und per Ver­wal­tungs­an­wei­sung in die Umsatz­steu­er­richt­li­ni­en auf­ge­nom­men. Gleich­zei­tig ent­hält das Schrei­ben des Minis­te­ri­ums eine Über­gangs­re­ge­lung, sodass bestehen­den Organ­schaf­ten, die nicht die neu­en Anfor­de­run­gen erfül­len, noch Zeit für eine Anpas­sung bleibt.

Der Vor­teil einer umsatz­steu­er­li­chen Organ­schaft ist, dass die Umsät­ze zwi­schen Gesell­schaf­ten, die zum Organ­kreis gehö­ren, steu­er­frei sind. Außer­dem wer­den alle Umsät­ze dem Organ­trä­ger zuge­rech­net, sodass nur für die­se Gesell­schaft eine Umsatz­steu­er­erklä­rung abzu­ge­ben ist. Aller­dings ver­langt das Gesetz für eine sol­che Organ­schaft, dass die Organ­ge­sell­schaft finan­zi­ell, wirt­schaft­lich und orga­ni­sa­to­risch in das Unter­neh­men des Organ­trä­gers ein­ge­glie­dert ist. Der Bun­des­fi­nanz­hof inter­pre­tiert in sei­nen bei­den Urtei­len das Kri­te­ri­um der finan­zi­el­len Ein­glie­de­rung nun stren­ger.

Die­se finan­zi­el­le Ein­glie­de­rung erfor­dert den Besitz der ent­schei­den­den Anteils­mehr­heit, die es dem Organ­trä­ger ermög­licht, durch Mehr­heits­be­schlüs­se sei­nen Wil­len in der Organ­ge­sell­schaft durch­zu­set­zen. Ent­spre­chen die Stimm­rech­te der jewei­li­gen Betei­li­gung, ist die finan­zi­el­le Ein­glie­de­rung also mit einer Betei­li­gung von mehr als 50 % gege­ben, sofern der Gesell­schafts­ver­trag nicht eine höhe­re qua­li­fi­zier­te Mehr­heit vor­sieht.

Eine finan­zi­el­le Ein­glie­de­rung setzt damit zwin­gend eine Betei­li­gung des Organ­trä­gers an der Organ­ge­sell­schaft vor­aus. Es ist jedoch aus­rei­chend, wenn die finan­zi­el­le Ein­glie­de­rung mit­tel­bar über eine unter­neh­me­risch oder nicht­un­ter­neh­me­risch täti­ge Toch­ter­ge­sell­schaft des Organ­trä­gers erfolgt. Die­se Toch­ter­ge­sell­schaft wird dadurch aller­dings nicht Bestand­teil des Organ­krei­ses.

Ist eine Kapi­tal- oder Per­so­nen­ge­sell­schaft nicht selbst an der Organ­ge­sell­schaft betei­ligt, reicht es nun nicht mehr aus, dass nur ein oder meh­re­re Gesell­schaf­ter des Organ­trä­gers mit Stim­men­mehr­heit an der Organ­ge­sell­schaft betei­ligt sind. In die­sem Fall ist kei­ne der bei­den Gesell­schaf­ten in das Gefü­ge des ande­ren Unter­neh­mens ein­ge­ord­net, son­dern es han­delt sich um gleich geord­ne­te Schwes­ter­ge­sell­schaf­ten.

Das gilt auch dann, wenn nur der Gesell­schaf­ter einer Per­so­nen­ge­sell­schaft, nicht aber die Gesell­schaft selbst an einer Kapi­tal­ge­sell­schaft betei­ligt ist, die als Organ­ge­sell­schaft gel­ten soll. In die­sem Fall gehört die Betei­li­gung zum Son­der­be­triebs­ver­mö­gen des Gesell­schaf­ters. Das Feh­len einer eige­nen unmit­tel­ba­ren oder mit­tel­ba­ren Betei­li­gung des Organ­trä­gers an der Organ­ge­sell­schaft kann auch nicht durch einen Beherr­schungs- und Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trag ersetzt wer­den.

Die­se enge­re Aus­le­gung der Betei­li­gungs­vor­ga­ben in allen offe­nen Fäl­len. Aller­dings wird es für die Zurech­nung von vor dem 1. Janu­ar 2012 aus­ge­führ­ten Umsät­zen nicht bean­stan­det, wenn die am ver­meint­li­chen Organ­kreis betei­lig­ten Unter­neh­mer über­ein­stim­mend eine finan­zi­el­le Ein­glie­de­rung anneh­men. Es bleibt den betrof­fe­nen Gesell­schaf­ten also noch Zeit bis zum Jah­res­en­de, um ent­we­der die Organ­schaft auf­zu­lö­sen oder ent­spre­chen­de Betei­li­gungs­ver­hält­nis­se her­zu­stel­len.