Immobilienvermögen steuerfrei übertragen

Immobilien des Privatvermögens können bei geschickter Strategie steuerfrei übertragen werden.

Wer­den Immo­bi­li­en des Pri­vat­ver­mö­gens ver­schenkt, ent­steht bei der Schen­kungsteu­er in der Regel immer eine posi­ti­ve Bemes­sungs­grund­la­ge, da der Ver­kehrs­wert höher als die Schul­den ist. Befin­det sich dage­gen eine Immo­bi­lie in Betriebs­ver­mö­gen, ver­hält es sich anders. Beim Ver­schen­ken von Betriebs­ver­mö­gen kön­nen näm­lich die Schul­den in vol­ler Höhe vom Steu­er­wert der Immo­bi­lie abge­zo­gen wer­den. Es kann also von erheb­li­chem steu­er­li­chen Vor­teil sein, eine wert­vol­le Immo­bi­lie, die ver­schenkt wer­den soll, vor der Schen­kung — wenn auch nur vor­über­ge­hend — in ein Betriebs­ver­mö­gen ein­zu­brin­gen.

Bei Immo­bi­li­en, die sich im Betriebs­ver­mö­gen befin­den, beträgt die Bemes­sungs­grund­la­ge bei der Schen­kungsteu­er in der Regel 0 DM, wenn die Immo­bi­li­en mit 50 % Schul­den belas­tet sind. Auf die­se Wei­se kön­nen also Schul­den steu­er­lich voll abge­setzt wer­den und zudem Ver­mö­gens­wer­te in unbe­grenz­ter Höhe über­tra­gen wer­den, ohne dass Schen­kungsteu­er anfällt.

Im Erb­fall ist eine sol­che Stra­te­gie nicht not­wen­dig. Hier kön­nen die Schul­den immer in vol­ler Höhe vom Steu­er­wert der Immo­bi­li­en abge­zo­gen wer­den. Ledig­lich bei einer Schen­kung gel­ten die eher ungüns­ti­gen Son­der­re­ge­lun­gen für die gemisch­te Schen­kung.