Aufwendungen für privat angeschafften Computer

Aufwendungen für einen privat angeschafften Computer können auch dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn eine so gut wie ausschließlich berufliche Nutzung nicht nachgewiesen werden kann.

Auf­wen­dun­gen für einen pri­vat ange­schaff­ten Com­pu­ter konn­ten frü­her nur dann steu­er­lich berück­sich­tigt wer­den, wenn Sie nach­wei­sen konn­ten, dass der Com­pu­ter so gut wie aus­schließ­lich beruf­lich genutzt wird. Konn­ten Sie dies nicht glaub­haft dar­le­gen, ent­fiel eine steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung, weil die Auf­wen­dun­gen dem soge­nann­ten Auf­tei­lungs- und Abzugs­ver­bot unter­la­gen.

Die obers­ten Finanz­be­hör­den des Bun­des und der Län­der haben die­se Rege­lung aber im letz­ten Jahr geän­dert und ent­schie­den, dass an die­ser Pra­xis nicht län­ger fest­ge­hal­ten wer­den soll. In Zukunft sol­len die Auf­wen­dun­gen nicht mehr dem Auf­tei­lungs- und Abzugs­ver­bot unter­lie­gen.

Für Sie bedeu­tet das, dass die Auf­wen­dun­gen für den Com­pu­ter in eine beruf­li­che und pri­va­te Nut­zung auf­ge­teilt wer­den kön­nen, und eine steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung in jedem Fall mög­lich sein wird. Sie kön­nen dann also auch nur einen beruf­li­chen Nut­zungs­an­teil als Wer­bungs­kos­ten gel­tend machen. Vor­aus­set­zung ist, dass Sie die beruf­li­che Nut­zung eines pri­vat ange­schaff­ten Com­pu­ters über­haupt nach­wei­sen kön­nen.