Spitzensteuersatz ist kein Grund für eine Vorweganforderung
Das Finanzamt darf eine Steuererklärung nicht allein deswegen vorweg anfordern, weil der Steuerzahler mit seinem Einkommen voraussichtlich unter den Spitzensteuersatz fällt.
Wenn das Finanzamt die Steuererklärung eines Steuerzahlers im Rahmen einer Vorweganforderung früher anfordert, muss sie dies gut begründen können, denn die Vorweganforderung verlangt eine Ermessensentscheidung im Einzelfall. Nur weil ein Steuerzahler bisher den Spitzensteuersatz zahlen musste, darf das Finanzamt jedoch keine Steuererklärung vorweg anfordern. Diese Begründung sei eben gerade keine im Einzelfall begründete Ermessensentscheidung, meint das Finanzgericht Düsseldorf.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Absenkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie
- Einspruch gegen Grundsteuerwertbescheid trotz Grundstücksübertragung möglich
- Zurückweisung von Einsprüchen zum Solidaritätszuschlag
- Anpassung der GoBD an die Einführung der E-Rechnung
- Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein
- Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
- Online-Glücksspiel als gewerbliche Tätigkeit
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
- Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen