Ablösung eines Erbbaurechts

Dient die Ablösung eines Erbbaurechts dazu, ein neues Erbbaurecht mit höheren Erbbauzinsen zu gewähren, sind die damit verbundenen Kosten sofort als Werbungskosten abziehbar.

Die Abfin­dung eines Mie­ters für die Räu­mung der Woh­nung führt zu Wer­bungs­kos­ten, wenn sie dem Zweck dient, die Woh­nung zu bes­se­ren Kon­di­tio­nen neu zu ver­mie­ten. Ana­log dazu hat der Bun­des­fi­nanz­hof fest­ge­stellt, dass auch die Ablö­sung eines Erb­bau­rechts zu sofort abzieh­ba­ren Wer­bungs­kos­ten führt, wenn sie dem Abschluss eines neu­en Erb­bau­ver­trags mit höhe­ren Erb­bau­zin­sen dient.