Familienangehörige in der Gesellschaft

Vereinbarungen mit Familienangehörigen müssen immer einem Fremdvergleich standhalten, unabhängig davon, ob es sich um Arbeitsverhältnisse oder andere Verträge handelt.

In Fami­li­en­un­ter­neh­men sind häu­fig Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge tätig. Die Finanz­ver­wal­tung prüft, ob die ver­ein­bar­ten Arbeits­be­din­gun­gen denen der ande­ren Beschäf­tig­ten im Betrieb ent­spre­chen. Eine “Extra­wurst” für Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge kann leicht zu einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung füh­ren.

Ver­ein­ba­run­gen mit nahen Ange­hö­ri­gen müs­sen immer in der Schrift­form vor­lie­gen. Andern­falls kann der Finanz­amts­prü­fer nicht den so genann­ten Fremd­ver­gleich anstel­len, in den alle Ver­gü­tun­gen und geld­wer­ten Leis­tun­gen ein­zu­be­zie­hen sind.

Der Finanz­amts­prü­fer lässt sich alle Ver­ein­ba­run­gen mit nahen Ange­hö­ri­gen vor­le­gen, also auch Miet­ver­trä­ge und Dar­le­hens­ver­trä­ge. Für Dar­le­hens­ver­trä­ge wur­de jetzt ent­schie­den, dass die­se einem Fremd­ver­gleich nicht stand­hal­ten, wenn kei­ne kon­kre­te Rück­zah­lung des Dar­le­hens ver­ein­bart wur­de und die Zin­sen der Dar­le­hens­for­de­rung zuge­schla­gen wer­den. Ein frem­der Dar­le­hens­ge­ber hät­te auf eine Aus­zah­lung der Dar­le­hens­zin­sen bestan­den, er hät­te auch kei­ner Rege­lung zuge­stimmt, bei der offen geblie­ben wäre, wann er sein Geld zurück erhält. Beim Abschluss der­ar­ti­ger Ver­ein­ba­run­gen müs­sen die Fami­li­en­in­ter­es­sen hin­ten anste­hen.