Dokumentation einer Investitionsabsicht

Die für einen Investitionsabzugsbetrag notwendige Dokumentation der Investitionsabsicht kann auch noch im Einspruchs- oder Klageverfahren nachgewiesen werden.

Wer den Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag in Anspruch neh­men will, kann dies nor­ma­ler­wei­se nicht erst im Ein­spruchs­ver­fah­ren gel­tend machen. Bei einem Ein­spruch gegen einen Schät­zungs­be­scheid ist das aller­dings ohne wei­te­res mög­lich. Außer­dem meint der Bun­des­fi­nanz­hof, dass die gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nen Nach­wei­se zur Doku­men­ta­ti­on der Inves­ti­ti­ons­ab­sicht nicht an den Abga­be­zeit­punkt der Steu­er­erklä­rung gebun­den sind, son­dern auch noch im Ein­spruchs- oder Kla­ge­ver­fah­ren ver­voll­stän­digt wer­den kön­nen.