Steuerklassenwahl als Gestaltungsmissbrauch

Die Steuerklassenwahl von Eheleuten kann ein Gestaltungsmissbrauch sein, wenn sie dem Zweck dient, per Antrag auf eine getrennte Veranlagung eine hohe Steuererstattung zu kassieren.

Ehe­leu­te, die die Kom­bi­na­ti­on aus den Steu­er­klas­sen III und V wäh­len, gehen übli­cher­wei­se davon aus, dass der größ­te Teil des Ein­kom­mens nur einem der bei­den Ehe­part­ner zufließt, denn bei der Lohn­steu­er­klas­se III wer­den beim Steu­er­ab­zug sämt­li­che Ermä­ßi­gun­gen aus dem Ehe­gat­ten­split­ting berück­sich­tigt. Haben bei­de Ehe­leu­te ein ähn­lich hohes Ein­kom­men, kommt es bei einer getrenn­ten Steu­er­erklä­rung in die­sem Fall beim einen Ehe­part­ner zu einer erheb­li­chen Nach­zah­lung und beim Ehe­part­ner mit der Steu­er­klas­se V zu einer deut­li­chen Erstat­tung.

Die­sen Umstand woll­te ein Ehe­paar aus­nut­zen, das schon län­ge­re Zeit die­se Kom­bi­na­ti­on wähl­te und dann eine getrenn­te Ver­an­la­gung bean­trag­te. Wäh­rend die Ehe­frau Erstat­tun­gen von ins­ge­samt rund 25.000 Euro erhielt, fie­len beim Ehe­mann Nach­zah­lun­gen in etwa der­sel­ben Höhe an. Doch nach­dem die­se Nach­zah­lun­gen beim Ehe­mann nicht ein­zu­trei­ben waren, weil sein Arbeits­lohn bereits von ande­ren Gläu­bi­gern gepfän­det wur­de, woll­te das Finanz­amt nicht mehr mit­spie­len und wei­ger­te sich fort­an, eine getrenn­te Ver­an­la­gung durch­zu­füh­ren.

Vom Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg haben die Finanz­be­am­ten nun recht bekom­men, denn in die­sem Fall stel­le der Antrag auf getrenn­te Ver­an­la­gung einen Gestal­tungs­miss­brauch dar. Wird durch die Wahl der Steu­er­klas­sen und dem Antrag auf getrenn­te Ver­an­la­gung eine unan­ge­mes­se­ne Gestal­tung gewählt, die zu einem gesetz­lich nicht vor­ge­se­he­nen Vor­teil führt, ist die bean­trag­te getrenn­te Ver­an­la­gung abzu­leh­nen.