Kindergeld für Freiwilligendienst

Für den neuen Bundesfreiwilligendienst besteht erst ab Herbst Anspruch auf Kindergeld, weswegen Anträge momentan noch zurückgestellt werden.

Im Früh­jahr wur­de der Bun­des­frei­wil­li­gen­dienst als Nach­fol­ger des Zivil­diens­tes ein­ge­führt. Lei­der wur­de der Frei­wil­li­gen­dienst jedoch nicht zeit­gleich in den steu­er­li­chen Kata­log der Frei­wil­li­gen­diens­te auf­ge­nom­men; das soll erst im Herbst zusam­men mit zahl­rei­chen ande­ren Ände­run­gen im Steu­er­recht erfol­gen. Damit gibt es momen­tan kei­ne gesetz­li­che Grund­la­ge für einen Kin­der­geld­an­spruch für die Kin­der, die den Frei­wil­li­gen­dienst leis­ten. Das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern hat daher die Fami­li­en­kas­sen ange­wie­sen, Kin­der­geld­an­trä­ge bis zu der Geset­zes­än­de­rung zurück­zu­stel­len, damit den Betrof­fe­nen der Anspruch auf Kin­der­geld nicht ver­lo­ren geht. Wer nun trotz­dem eine vor­ge­zo­ge­ne Bear­bei­tung bei der Fami­li­en­kas­se ver­langt, bekommt einen Ableh­nungs­be­scheid, der spä­ter nicht mehr geän­dert wer­den kann, sobald die Ein­spruchs­frist abge­lau­fen ist. Den betrof­fe­nen Eltern bleibt damit nichts ande­res übrig, als sich in Geduld zu üben.