Schule für Hochbegabte als außergewöhnliche Belastung

Die Schulkosten für ein Hochbegabteninternat sind unbegrenzt als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn dies medizinisch angezeigt ist.

Auf­wen­dun­gen für den Besuch einer Schu­le für Hoch­be­gab­te kön­nen als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen abzieh­bar sein, wenn der Schul­be­such medi­zi­nisch ange­zeigt war. Mit die­ser Ent­schei­dung hat der Bun­des­fi­nanz­hof den Eltern eines hoch­be­gab­ten, aber ver­hal­tens­auf­fäl­li­gen Kin­des Recht gege­ben, das auf ärzt­li­che Emp­feh­lung auf eine Hoch­be­gab­ten­schu­le in Schott­land wech­sel­te. Ein amts­ärzt­li­ches Attest, das die Emp­feh­lung für den Schul­be­such bestä­tig­te, hol­ten die Eltern erst spä­ter ein, was nach der neu­en Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs jedoch kein Grund mehr für eine grund­sätz­li­che Ableh­nung krank­heits­be­ding­ter Kos­ten ist.