Gestaltungsmissbrauch durch Übernahme von Verbindlichkeiten

Die Übernahme von Verbindlichkeiten durch eine GbR, die allein dem Zweck dient, Privatausgaben in den steuerlichen Bereich zu verlagern, ist ein Gestaltungsmissbrauch.

Die Ein­brin­gung von Ver­bind­lich­kei­ten in eine GbR, die allein dem Zweck dient, bis­lang nicht abzugs­fä­hi­ge Pri­vat­aus­ga­ben in den steu­er­lich rele­van­ten Bereich zu ver­la­gern, ist ein Gestal­tungs­miss­brauch und wird damit steu­er­lich nicht aner­kannt. Die­se wenig über­ra­schen­de Ent­schei­dung traf das Finanz­ge­richt Müns­ter im Fall eines Immo­bi­li­en­be­sit­zers, der auf die­sem Umweg die Dar­le­hens­zin­sen für sein selbst­ge­nutz­tes Wohn­haus steu­er­lich gel­tend machen woll­te. Zwar ist nun die Revi­si­on beim Bun­des­fi­nanz­hof anhän­gig, doch gro­ße Hoff­nung soll­te sich der Klä­ger erst ein­mal nicht machen.