Steuer-ID als allgemeines Personenkennzeichen

Der Bundesdatenschutzbeauftragte sieht seine Befürchtung bestätigt, dass sich die Steuer-ID zu einem allgemeinen Personenkennzeichen entwickelt.

Vier Jah­re nach Ein­füh­rung der Steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer kri­ti­siert der Bun­des­be­auf­trag­te für den Daten­schutz, dass die Steu­er-ID zuneh­mend auch außer­halb der Steu­er­ver­wal­tung genutzt wird. Er stel­le mit Besorg­nis fest, dass die Ver­wen­dungs­mög­lich­kei­ten der Steu­er-ID schlei­chend aus­ge­wei­tet wer­den. Nicht nur Finanz­be­hör­den, son­dern auch Ban­ken, Ver­si­che­run­gen und Kran­ken­kas­sen ver­wen­den mitt­ler­wei­le die Steu­er-ID. Wer heu­te ein Kon­to eröff­nen will oder Eltern­geld bean­tragt, muss dafür sei­ne Steu­er-ID ange­ben. Damit droht die Steu­er-ID durch die Hin­ter­tür zu einem all­ge­mei­nen Per­so­nen­kenn­zei­chen zu wer­den, eine Ent­wick­lung, die von Ver­ant­wort­li­chen bei der Ein­füh­rung der Steu­er-ID vehe­ment bestrit­ten wur­de.