Virtuelle Verlustverrechnung

Eine Verlustfeststellung ist nicht möglich, wenn die Festsetzungsfrist für die Folgejahre mit positiven Einkünften bereits abgelaufen ist.

Wenn ein Ver­lust in den Fol­ge­jah­ren voll­stän­dig aus­ge­gli­chen wor­den wäre, für die Fol­ge­jah­re aber bereits die Fest­set­zungs­frist abge­lau­fen ist, dann ist auch die Fest­stel­lung eines Ver­lust­vor­trags nicht mehr mög­lich. Es hat also qua­si bereits eine vir­tu­el­le Ver­lust­ver­rech­nung statt­ge­fun­den, meint der Bun­des­fi­nanz­hof.