Bausachverständiger ist kein Freiberufler

Ein Bausachverständiger für Bodenbeläge, der sich seine Kenntnisse selbst angeeignet hat, ist kein Freiberufler und damit gewerbesteuerpflichtig.

Ob eine Tätig­keit frei­be­ruf­lich ist oder doch eher gewerb­lich und damit auch gewer­be­steu­er­pflich­tig, das ist immer wie­der Grund für einen Streit zwi­schen Steu­er­zah­lern und dem Finanz­amt. Das Nie­der­säch­si­sche Finanz­ge­richt hat nun für den Fall eines Bau­sach­ver­stän­di­gen für Fuß­bo­den­be­lä­ge mit den Kennt­nis­sen eines Hand­werks­meis­ters ent­schie­den, dass er gewer­be­steu­er­pflich­tig ist und kei­ne Tätig­keit aus­übt, die der eines Inge­nieurs oder Archi­tek­ten ähn­lich wäre. Laut dem Gericht übt ein Auto­di­dakt nur dann einen dem Inge­nieur ver­gleich­ba­ren Beruf aus, wenn er eine ver­gleich­ba­re Brei­te und Tie­fe sei­nes theo­re­ti­schen Fach­wis­sens in den Haupt­be­rei­chen des Inge­nieur­stu­di­ums nach­wei­sen kann.