Einsprüche zur Antragsveranlagung werden wieder bearbeitet

Abgesehen von wenigen Fällen bearbeiten die Finanzämter jetzt wieder Einsprüche zur Antragsveranlagung von Arbeitnehmern, bei denen die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen ist.

Nach­dem der Bun­des­fi­nanz­hof die Ver­wal­tungs­auf­fas­sung bestä­tigt hat, dass bei der Antrags­ver­an­la­gung von Arbeit­neh­mern kei­ne Anlauf­hem­mung gilt, neh­men die Finanz­äm­ter die Bear­bei­tung der bis­her ruhen­den Ein­sprü­che wie­der auf. Eine Aus­nah­me gilt jedoch für Ein­sprü­che zu Ver­an­la­gungs­zeit­räu­men vor 2005, wenn neben den Ein­künf­ten als Arbeit­neh­mer ande­re nega­ti­ve Ein­künf­te von mehr als 410 Euro erklärt wur­den. Zu die­ser Fall­ge­stal­tung ist näm­lich ein neu­es Revi­si­ons­ver­fah­ren beim Bun­des­fi­nanz­hof anhän­gig, sodass ent­spre­chen­de Ein­sprü­che kraft Geset­zes ruhen.