Erbe muss selbstfinanzierte Versicherung trotzdem versteuern

Auch wenn der Erbe die Beiträge zur Lebensversicherung des Erblassers selbst gezahlt hat, ist die Versicherungsleistung trotzdem erbschaftsteuerpflichtig.

Das Erb­schaft­steu­er­recht unter­schei­det bei geerb­tem Ver­mö­gen nicht danach, wie das Ver­mö­gen zuvor gebil­det wor­den ist. Frü­he­re Zuwen­dun­gen des Erben an den Erb­las­ser spie­len also kei­ne Rol­le, und daher ist die Leis­tung aus einer Lebens­ver­si­che­rung auch dann erb­schaft­steu­er­pflich­tig, wenn der Erbe die Ver­si­che­rungs­bei­trä­ge frü­her selbst zuguns­ten des Erb­las­sers gezahlt hat, meint das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf.