Überlassung von Wohnungen mit reduzierten Nebenkosten

Verzichtet der Arbeitgeber bei Dienstwohnungen für Arbeitnehmer auf einen Teil der Nebenkosten, liegt nicht automatisch eine verbilligte Überlassung vor.

Wenn ein Arbeit­ge­ber sei­nen Arbeit­neh­mern Woh­nun­gen über­lässt und dabei die Neben­kos­ten teil­wei­se oder ganz erlässt, ist das nicht auto­ma­tisch eine ver­bil­lig­te Über­las­sung, wie der Bun­des­fi­nanz­hof meint. Die liegt erst dann vor, wenn die Mie­te zuzüg­lich der abge­rech­ne­ten Neben­kos­ten die orts­üb­li­che Warm­mie­te unter­schrei­tet. Als orts­üb­lich gilt dabei auch der nied­rigs­te Wert, den der loka­le Miet­spie­gel für eine ver­gleich­ba­re Woh­nung aus­weist.

Liegt dann trotz­dem eine ver­bil­lig­te Ver­mie­tung vor, führt das noch nicht auto­ma­tisch zu einem steu­er­pflich­ti­gen Sach­be­zug. Ein gewich­ti­ges Indiz ist für den Bun­des­fi­nanz­hof, in wel­chem Umfang der Arbeit­ge­ber ver­gleich­ba­re Woh­nun­gen zu glei­chen Kon­di­tio­nen auch an frem­de Drit­te ver­mie­tet. Bleibt selbst dann noch ein Sach­be­zug, kann der trotz­dem Steu­er­frei sein, wenn er unter der Frei­gren­ze für Sach­be­zü­ge von 44 Euro im Monat liegt, oder wenn es sich bei Arbeit­ge­bern mit ent­spre­chen­dem Tätig­keits­feld um Per­so­nal­ra­batt han­delt.