Partnermonate beim Elterngeld sind verfassungsgemäß

Damit Eltern das maximale Elterngeld für vierzehn Monate erhalten, muss der Partner auch weiterhin mindestens zwei Monate die Betreuung übernehmen.

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt sieht kei­nen Grund war­um die Rege­lung zu den Part­ner­mo­na­ten beim Eltern­geld ver­fas­sungs­wid­rig sein soll­te. Dass für einen Eltern­teil maxi­mal zwölf Mona­te Eltern­geld gezahlt wird und damit min­des­tens zwei Mona­te Eltern­geld vom ande­ren Eltern­teil in Anspruch genom­men wer­den müs­sen, greift nach Mei­nung der Ver­fas­sungs­rich­ter nicht in die Frei­heit der Eltern zur eigen­ver­ant­wort­li­chen Aus­ge­stal­tung der inner­fa­mi­liä­ren Auf­ga­ben­ver­tei­lung ein.

Sinn und Zweck der Rege­lung zu den Part­ner­mo­na­ten ist es aus Sicht des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts, die part­ner­schaft­li­che Auf­tei­lung von Erwerbs- und Fami­li­en­ar­beit zu erleich­tern. Sie soll die ein­sei­ti­ge Zuwei­sung der Betreu­ungs­ar­beit an die Frau­en mit den dis­kri­mi­nie­ren­den Fol­gen auf dem Arbeits­markt auf­bre­chen. Damit woll­te der Gesetz­ge­ber auch laut der Geset­zes­be­grün­dung dem Auf­trag zur För­de­rung der Gleich­be­rech­ti­gung von Män­nern und Frau­en ent­spre­chen. Die­ser Zweck kön­ne nur mit einer kla­ren Rege­lung erreicht wer­den, die den Argu­men­ten für eine part­ner­schaft­li­che Auf­tei­lung mehr Gewicht ver­leiht.