Kappungsgrenze bei der Entfernungspauschale ist zulässig
Das Finanzgericht Nürnberg hält es für verfassungsgemäß, dass die Entfernungspauschale für die Nutzung diverser Verkehrsmittel auf 4.500 Euro im Jahr beschränkt ist.
Das Finanzgericht Nürnberg hat der kreativen Argumentation eines Finanzbeamten Einhalt geboten. Der wollte nämlich festgestellt wissen, dass die Kappungsgrenze von 4.500 Euro bei der Entfernungspauschale verfassungswidrig sei — unter anderem weil eine Jahreskarte für die Bahn in der ersten Klasse deutlich teurer als diese Grenze sei. Das Gericht hält die Kappungsgrenze aber ebenso für verfassungsgemäß wie die Tatsache, dass durch die Entfernungspauschale auch der Anteil des Fahrkartenpreises einer Zeitkarte abgegolten ist, der auf Urlaubs- und Krankheitstage entfällt.
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