Kappungsgrenze bei der Entfernungspauschale ist zulässig

Das Finanzgericht Nürnberg hält es für verfassungsgemäß, dass die Entfernungspauschale für die Nutzung diverser Verkehrsmittel auf 4.500 Euro im Jahr beschränkt ist.

Das Finanz­ge­richt Nürn­berg hat der krea­ti­ven Argu­men­ta­ti­on eines Finanz­be­am­ten Ein­halt gebo­ten. Der woll­te näm­lich fest­ge­stellt wis­sen, dass die Kap­pungs­gren­ze von 4.500 Euro bei der Ent­fer­nungs­pau­scha­le ver­fas­sungs­wid­rig sei — unter ande­rem weil eine Jah­res­kar­te für die Bahn in der ers­ten Klas­se deut­lich teu­rer als die­se Gren­ze sei. Das Gericht hält die Kap­pungs­gren­ze aber eben­so für ver­fas­sungs­ge­mäß wie die Tat­sa­che, dass durch die Ent­fer­nungs­pau­scha­le auch der Anteil des Fahr­kar­ten­prei­ses einer Zeit­kar­te abge­gol­ten ist, der auf Urlaubs- und Krank­heits­ta­ge ent­fällt.