Für Streit in der Limited sind englische Gerichte zuständig

Auch eine anders lautende Gerichtsstandsvereinbarung ändert nichts daran, dass Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern, der Gesellschaft und ihren Organen bei einer Limited vor englischen Gerichten auszutragen sind.

Eine Limi­ted mag ihre Vor­tei­le haben, aber es han­delt sich nach wie vor um eine bri­ti­sche Rechts­form. Die kann zwar in Deutsch­land ihren Ver­wal­tungs­sitz haben, aber der Grün­dungs­sitz ist grund­sätz­lich in Groß­bri­tan­ni­en, und der ist nach der EU-Ver­ord­nung über die gericht­li­che Zustän­dig­keit ent­schei­dend für Strei­tig­kei­ten zwi­schen den Gesell­schaf­tern oder zwi­schen Gesell­schaf­tern und Gesell­schaft oder deren Orga­nen. Für sol­che Strei­tig­kei­ten sind also grund­sätz­lich eng­li­sche Gerich­te zustän­dig. Dar­an ändert sich auch nichts, wenn der Gesell­schafts­ver­trag für sol­che Strei­te­rei­en deut­sche Gerich­te für zustän­dig erklärt. Eine sol­che Gerichts­stands­ver­ein­ba­rung hält der Bun­des­ge­richts­hof näm­lich auf­grund der EU-Ver­ord­nung für unwirk­sam.