Sparerfreibetrag wird auf In- und Auslandserträge aufgeteilt

Der Sparerfreibetrag ist auf in- und ausländische Einkünfte aus Kapitalvermögen aufzuteilen.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat klar gestellt, dass der Spa­rer­frei­be­trag sowohl bei der Ermitt­lung der inlän­di­schen als auch der aus­län­di­schen Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen zu berück­sich­ti­gen ist. Die Auf­tei­lung des Spa­rer­frei­be­trags erfolgt dabei im Ver­hält­nis der inlän­di­schen zu den aus­län­di­schen Ein­künf­ten.

Bedeu­tung hat die­se Ent­schei­dung der obers­ten Finanz­rich­ter ins­be­son­de­re im Zusam­men­hang mit den gel­ten­den Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men. Die meis­ten von ihnen sehen näm­lich vor, dass die Erträ­ge in vol­ler Höhe in Deutsch­land ver­steu­ert wer­den. Zwar wer­den die im Aus­land gezahl­ten Steu­ern auf die deut­sche Ein­kom­men­steu­er ange­rech­net, aber nur dann, wenn auch deut­sche Ein­kom­men­steu­er auf die aus­län­di­schen Ein­künf­te erho­ben wird. Unter­bleibt die Besteue­rung der aus­län­di­schen Ein­künf­te wegen des Spa­rer­frei­be­tra­ges, dann ist auch die im Aus­land gezahl­te Quel­len­steu­er nicht anre­chen­bar.