Testierfreiheit des Erblassers

Der Erblasser kann jede beliebige Person als Erben einsetzen — dies ist die sogenannte Testierfreiheit.

Nach deut­schem Recht gilt für Sie die Tes­tier­frei­heit: Sie kön­nen jede belie­bi­ge Per­son ohne Anga­be von Grün­den als Erben ein­set­zen. Eben­so kön­nen Sie die Ver­wal­tung und Ver­tei­lung Ihres Ver­mö­gens fest­le­gen. Eine ver­trag­li­che Ein­schrän­kung der Tes­tier­frei­heit ist nicht mög­lich. Ent­spre­chen­de Ver­trä­ge sind nich­tig.

Die Tes­tier­frei­heit garan­tiert Ihnen also einen gro­ßen Frei­raum. Aller­dings gibt es auch eini­ge Ein­schrän­kun­gen: Eine Ein­schrän­kung besteht zum Bei­spiel dar­in, dass Sie dem erbrecht­li­chen Typen­zwang unter­lie­gen. Das wie­der­um bedeu­tet, dass Sie Ihren Wil­len nur in den vom Gesetz vor­ge­schrie­be­nen For­men Aus­druck ver­lei­hen kön­nen. Die Ein­schrän­kung ist aller­dings nicht gra­vie­rend, da das Erbrecht ver­schie­de­ne Rechts­in­sti­tu­te vor­sieht. Eine wei­te­re Ein­schrän­kung ist das Pflicht­teils­recht, das nahen Ange­hö­ri­gen einen gewis­sen Min­dest­an­teil am Erbe garan­tiert und deren Ent­er­bung ver­hin­dert.