Umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen

Ob Gutscheine der Umsatzsteuer unterliegen, hängt davon ab, wie präzise die Leistung auf dem Gutschein angegeben ist.

Die Ober­fi­nanz­di­rek­ti­on Karls­ru­he hat sich zur umsatz­steu­er­li­chen Behand­lung von Gut­schei­nen geäu­ßert. Solan­ge ein Gut­schein nicht zum Bezug von hin­rei­chend bezeich­ne­ten Leis­tun­gen berech­tigt, han­delt es sich ledig­lich um den Umtausch eines Zah­lungs­mit­tels (z.B. Bar­geld) in ein ande­res Zah­lungs­mit­tel (Gut­schein). Die Aus­ga­be des Gut­scheins selbst stellt kei­ne Lie­fe­rung dar. Es liegt auch kei­ne steu­er­pflich­ti­ge Anzah­lung vor, weil die Leis­tung nicht hin­rei­chend kon­kre­ti­siert ist. Erst bei Ein­lö­sung des Gut­scheins unter­liegt die Leis­tung der Umsatz­steu­er. Wer­den dage­gen Gut­schei­ne über bestimm­te, kon­kret bezeich­ne­te Leis­tun­gen aus­ge­stellt, unter­liegt der gezahl­te Betrag als Anzah­lung der Umsatz­steu­er. Wird der Gut­schein ein­ge­löst, unter­liegt ein even­tu­ell noch zu zah­len­der Dif­fe­renz­be­trag dann eben­falls der Umsatz­steu­er.