Nichtanwendungsgesetz für den Abzug von Ausbildungskosten

Das erfreuliche Urteil des Bundesfinanzhofs zur steuerlichen Abziehbarkeit von Ausbildungskosten soll nun per Gesetzesänderung wieder ausgehebelt werden.

Die über­ra­schen­de Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs, dass Kos­ten für die ers­te Berufs­aus­bil­dung in der Regel steu­er­lich abzugs­fä­hig sind, soll jetzt durch ein Nicht­an­wen­dungs­ge­setz wie­der aus­ge­he­belt wer­den (s. auch Bei­trag “Inof­fi­zi­el­les Jah­res­steu­er­ge­setz”). Zustim­mung für die­se Ände­rung kommt aus allen poli­ti­schen Lagern, Steu­er­recht­ler sehen die Ände­rung dage­gen sehr kri­tisch. Der Spre­cher des Bun­des­fi­nanz­hofs äußert sich gegen­über der Finan­ci­al Times ent­spre­chend: “Ent­we­der wer­den wir das Gesetz sel­ber in Karls­ru­he vor­le­gen, oder ein Betrof­fe­ner wird Ver­fas­sungs­be­schwer­de ein­le­gen.”

Berufs­an­fän­ger kön­nen also beim Finanz­amt trotz­dem per Steu­er­erklä­rung die Fest­stel­lung eines Ver­lust­vor­trags bean­tra­gen. Der Antrag wird dann zwar abge­wie­sen, aber sobald beim Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt ein Ver­fah­ren anhän­gig ist, ruht ein Ein­spruch gegen den Ableh­nungs­be­scheid zwangs­läu­fig. Wer jetzt noch kei­ne Steu­er­erklä­rung abgibt, ver­spielt wegen der Fest­set­zungs­ver­jäh­rung mög­li­cher­wei­se die Chan­ce, von einer posi­ti­ven Gerichts­ent­schei­dung zu pro­fi­tie­ren. Ob sich der Auf­wand ange­sichts des Risi­kos einer nega­ti­ven Ent­schei­dung lohnt, muss aber jeder selbst ent­schei­den.