Zuordnungsentscheidung bei gemischt genutzten Gegenständen

Ob ein gemischt genutzter Gegenstand dem Betriebs- oder dem Privatvermögen zugeordnet werden soll, muss der Unternehmer zeitnah dokumentieren.

Wird ein Gegen­stand nur teil­wei­se für unter­neh­me­ri­sche Zwe­cke genutzt, kann sich der Unter­neh­mer ent­schei­den, ob er den Gegen­stand kom­plett dem Betriebs- oder Pri­vat­ver­mö­gen zuord­net oder ihn nur antei­lig im Umfang der unter­neh­me­ri­schen Nut­zung dem Betriebs­ver­mö­gen zuord­net. Die Zuord­nungs­ent­schei­dung muss bei der Anschaf­fung getrof­fen und zeit­nah doku­men­tiert wer­den, also spä­tes­tens mit der Abga­be der Umsatz­steu­er­jah­res­er­klä­rung. Bis dahin kann eine in den Umsatz­steu­er-Vor­anmel­dun­gen getrof­fe­ne Ent­schei­dung noch kor­ri­giert wer­den.

Als zeit­nah sieht der Bun­des­fi­nanz­hof die Doku­men­ta­ti­on aller­dings nur dann an, wenn sie dem Finanz­amt vor dem Ablauf der gesetz­li­chen Abga­be­frist für Steu­er­erklä­run­gen (31. Mai des Fol­ge­jah­res) vor­liegt. Das gilt auch dann, wenn die Steu­er­erklä­rung selbst erst spä­ter abge­ge­ben wird, zum Bei­spiel weil eine Frist­ver­län­ge­rung gewährt wur­de. Außer­dem muss die Ent­schei­dung mit Beginn des Leis­tungs­be­zugs getrof­fen wer­den. Für gestreck­te Anschaf­fungs­vor­gän­ge wie den Bau eines Hau­ses muss die Ent­schei­dung also schon beim Bau­be­ginn und nicht erst bei der Fer­tig­stel­lung fal­len und dem Finanz­amt ent­spre­chend inner­halb der Frist mit­ge­teilt wer­den, falls die­se in unter­schied­li­che Kalen­der­jah­re fal­len.