Grundsteuer steht wieder auf dem Prüfstand

Dem Bundesverfassungsgericht liegt wieder einmal eine Verfassungsbeschwerde zur Grundsteuer vor. Wer sich für den Fall des Erfolgs dieser Beschwerde noch die Grundsteuer für 2011 sichern will, muss noch vor dem Jahreswechsel aktiv werden.

Die Grund­steu­er steht wie­der ein­mal auf dem Prüf­stand des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts. Im für die Immo­bi­li­en­be­sit­zer bes­ten Fall kann die Ent­schei­dung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts dazu füh­ren, dass die Rechts­grund­la­ge für die Grund­steu­er weg­fällt. Falls das Gericht sogar eine rück­wir­ken­de Ver­fas­sungs­wid­rig­keit fest­stellt, kön­nen Eigen­heim­be­sit­zer und Woh­nungs­ei­gen­tü­mer einen Anspruch auf Rück­erstat­tung der Grund­steu­er haben, sofern die Fest­set­zung der Grund­steu­er noch nicht rechts­kräf­tig ist.

Die Erfolgs­aus­sich­ten der Ver­fas­sungs­be­schwer­de sind jetzt noch nicht abseh­bar, und in Steu­er­sa­chen hat sich das Ver­fas­sungs­ge­richt in den letz­ten Jah­ren eher zurück­hal­tend gezeigt und dem Gesetz­ge­ber rela­tiv viel Spiel­raum gewährt. Wer sich aber alle Optio­nen offen hal­ten will, soll­te noch vor dem 31. Dezem­ber 2011 aktiv wer­den und einen Antrag auf Auf­he­bung des Ein­heits­wert­be­schei­des stel­len. Die­sen Antrag müs­sen Sie bei dem Finanz­amt (Bewer­tungs­stel­le für Grund­be­sitz und Ver­kehrs­steu­ern) stel­len, das den Ein­heits­wert­be­scheid erlas­sen hat. Der Antrag muss beim Finanz­amt schrift­lich (nicht per eMail) bis zum 31. Dezem­ber 2011 um 24:00 Uhr ein­ge­hen.

Neben dem Akten­zei­chen des Ver­fah­rens vor dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt (2 BvR 287/11) soll­te Ihr Antrag auch die Ein­heits­wert-Num­mer oder das Akten­zei­chen des Ein­heits­wert­be­scheids ent­hal­ten. Falls Sie den Bescheid nicht mehr vor­lie­gen haben, fin­den Sie die Ein­heits­wert-Num­mer von ver­mie­te­ten Objek­ten auch in Ihrem Ein­kom­men­steu­er­be­scheid. Not­falls geben Sie zumin­dest die genaue Anschrift der Immo­bi­lie und bei Eigen­tums­woh­nun­gen die Lage der Woh­nung im Haus an.

Das Finanz­amt kann Ihren Antrag natür­lich zurück­wei­sen und wird dies vor­aus­sicht­lich auch tun, falls Ihr Antrag nicht bereits vor­sorg­lich das Ein­ver­ständ­nis zur Ruhend­stel­lung des Ver­fah­rens ent­hält. Gegen die­se Zurück­wei­sung müs­sen Sie dann Ein­spruch ein­le­gen und das Ruhen des Ein­spruchs­ver­fah­rens bean­tra­gen, bis das Ver­fah­ren beim Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt erle­digt ist. Das Ein­spruchs­ver­fah­ren ruht dann in jedem Fall auf­grund gesetz­li­cher Vor­ga­ben, bis die Ent­schei­dung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts vor­liegt.