Absenkung der Beteiligungsgrenze bei Einlagen und Einbringungen

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze im Jahr 1999 will die Finanzverwaltung nun auch auf Einlagen und Einbringungen anwenden.

Für die Absen­kung der Wesent­lich­keits­gren­ze bei der Ver­äu­ße­rung von Antei­len an einer Kapi­tal­ge­sell­schaft von 25 % auf 10 % im Jahr 1999 sieht das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt eine ver­fas­sungs­wid­ri­ge Rück­wir­kung, soweit auch älte­re Wert­stei­ge­run­gen erfasst wer­den. Wert­stei­ge­run­gen, die bis zur Ver­kün­dung des Geset­zes ent­stan­den sind, müs­sen steu­er­frei blei­ben, falls sie nach der alten Rechts­la­ge steu­er­frei hät­ten rea­li­siert wer­den kön­nen. Die­se Ent­schei­dung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts will die Finanz­ver­wal­tung nun eben­so für Ein­la­gen und Ein­brin­gun­gen anwen­den und hat dazu ein aus­führ­li­ches Schrei­ben ver­öf­fent­licht, in dem die prak­ti­sche Anwen­dung der Ent­schei­dung auf Ein­la­gen und Ein­brin­gun­gen gere­gelt wird.