Zivilprozesskosten weiterhin nicht abziehbar

Die Finanzverwaltung akzeptiert die Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Abziehbarkeit von Prozesskosten nicht.

Nach der lang­jäh­ri­gen Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs galt bis­lang, dass Kos­ten von Zivil­pro­zes­sen in der Regel nicht zwangs­läu­fig erwach­sen und daher kei­ne außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tun­gen dar­stel­len. Eine Berück­sich­ti­gung als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung kam nur aus­nahms­wei­se in Fra­ge, wenn der Steu­er­zah­ler ohne den Rechts­streit Gefahr lie­fe, sei­ne Exis­tenz­grund­la­ge zu ver­lie­ren und sei­ne lebens­not­wen­di­gen Bedürf­nis­se nicht mehr befrie­di­gen zu kön­nen.

Im Mai 2011 hat der Bun­des­fi­nanz­hof nun sei­ne Rechts­auf­fas­sung geän­dert und lässt den Abzug von Zivil­pro­zess­kos­ten als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen dann zu, wenn der Steu­er­zah­ler dar­le­gen kann, dass die Rechts­ver­fol­gung oder -ver­tei­di­gung eine hin­rei­chen­de Aus­sicht auf Erfolg bie­tet und nicht mut­wil­lig erscheint. Begrün­det hat­te das der Bun­des­fi­nanz­hof damit, dass jemand, der sein Recht durch­set­zen will, nicht Selbst­jus­tiz üben kann. In einem Ver­fas­sungs­staat muss er zwin­gend den Rechts­weg beschrei­ten, womit die Pro­zess­kos­ten zwangs­läu­fig ent­ste­hen.

Auf die­ses Urteil hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um jetzt mit einem Nicht­an­wen­dungs­er­lass reagiert, in dem auch gleich ange­deu­tet wird, dass sich das Minis­te­ri­um um eine Geset­zes­än­de­rung bemü­hen wird, die die bis­he­ri­ge Rechts­la­ge wie­der her­stel­len wird. Als Grund gibt das Minis­te­ri­um an, dass der Finanz­ver­wal­tung für eine ein­deu­ti­ge, zuver­läs­si­ge und rechts­si­che­re Ein­schät­zung der Erfolgs­aus­sich­ten eines Zivil­pro­zes­ses und der Moti­ve der Ver­fah­rens­be­tei­lig­ten kei­ne Instru­men­te zur Ver­fü­gung ste­hen.

Außer­dem sei von der neu­en Recht­spre­chung eine erheb­li­che Anzahl von Fäl­len betrof­fen. Pro­zess­kos­ten könn­ten daher auch für eine Über­gangs­zeit nicht als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen berück­sich­tigt wer­den. Wer also den­noch für die zurück­lie­gen­den Jah­re sei­ne Pro­zess­kos­ten noch steu­er­lich gel­tend machen will, wird sich auf jeden Fall auf ein Finanz­ge­richts­ver­fah­ren ein­stel­len müs­sen. Für das neue Jahr wird eine Berück­sich­ti­gung ange­sichts der ange­deu­te­ten Geset­zes­än­de­rung wohl in jedem Fall aus­ge­schlos­sen sein.