Vorsteuerabzug nur noch bei unternehmerischer Verwendung

Eine Lieferung oder Leistung berechtigt nicht mehr zum Vorsteuerabzug, wenn sie von Anfang an für eine nichtunternehmerische Verwendung vorgesehen ist.

Das Leben von Unter­neh­mern wird wie­der ein biss­chen kom­pli­zier­ter, denn die Finanz­ver­wal­tung über­nimmt nun die geän­der­te Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs zum Vor­steu­er­ab­zug. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat­te im letz­ten Jahr mehr­fach ent­schie­den, dass der Vor­steu­er­ab­zug für eine Lie­fe­rung oder Leis­tung aus­ge­schlos­sen ist, wenn die Leis­tung von Anfang an für eine nicht­wirt­schaft­li­che Ver­wen­dung vor­ge­se­hen ist. Statt einer Besteue­rung der Wert­ab­ga­be zum Zeit­punkt der unent­gelt­li­chen Ent­nah­me soll also in sol­chen Fäl­len erst gar kein Vor­steu­er­ab­zug mehr mög­lich sein.

In einem lan­gen Schrei­ben hat sich das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um nun detail­liert mit den Urtei­len des Bun­des­fi­nanz­hofs befasst und Regeln für den künf­ti­gen Vor­steu­er­ab­zug auf­ge­stellt. Ein Bei­spiel aus dem Schrei­ben zeigt, dass die kor­rek­te Hand­ha­bung des Vor­steu­er­ab­zugs nun zum Teil eine sehr detail­lier­te Kennt­nis des Umsatz­steu­er­rechts ver­langt: Ein Unter­neh­mer, der für ein Gewinn­spiel einen Lap­top und zwei Kon­zert­kar­ten kauft, kann für den Lap­top erst gar kei­nen Vor­steu­er­ab­zug gel­tend machen, wäh­rend bei den Kon­zert­kar­ten die Gesamt­tä­tig­keit ent­schei­dend ist.

Es gilt also nun ent­spre­chend der Urtei­le, dass ein Unter­neh­mer zum Vor­steu­er­ab­zug berech­tigt ist, soweit er Leis­tun­gen für sei­ne wirt­schaft­li­chen Tätig­kei­ten zur Erbrin­gung ent­gelt­li­cher Leis­tun­gen ver­wen­den will. Zwi­schen Ein­gangs- und Aus­gangs­leis­tung muss ein direk­ter und unmit­tel­ba­rer Zusam­men­hang bestehen; nur mit­tel­bar ver­folg­te Zwe­cke sind uner­heb­lich. Beab­sich­tigt der Unter­neh­mer bereits bei Leis­tungs­be­zug, die bezo­ge­ne Leis­tung nicht für sei­ne wirt­schaft­li­che Tätig­keit, son­dern aus­schließ­lich und unmit­tel­bar für eine unent­gelt­li­che Ent­nah­me zu ver­wen­den, ist er nicht zum Vor­steu­er­ab­zug berech­tigt.

Plant der Unter­neh­mer eine Leis­tung teil­wei­se für sei­ne wirt­schaft­li­che Tätig­keit und teil­wei­se für eine nicht­wirt­schaft­li­che Tätig­keit zu ver­wen­den, darf er nur im Umfang der beab­sich­tig­ten Ver­wen­dung für sei­ne wirt­schaft­li­che Tätig­keit den Vor­steu­er­ab­zug gel­tend machen. Ein Recht zum vol­len Vor­steu­er­ab­zug besteht bei einer gemisch­ten Ver­wen­dung nur, wenn es sich bei der nicht­wirt­schaft­li­chen Tätig­keit um eine Pri­vat­ent­nah­me han­delt. Pri­vat­ent­nah­men in die­sem Sin­ne sind nur Ent­nah­men für den pri­va­ten Bedarf des Unter­neh­mers als natür­li­che Per­son und für den pri­va­ten Bedarf sei­nes Per­so­nals, nicht aber bei­spiels­wei­se eine Ver­wen­dung für ide­el­le Zwe­cke eines Ver­eins.

Ob eine Leis­tung für das Unter­neh­men bezo­gen wird, hängt davon ab, ob ein direk­ter und unmit­tel­ba­rer Zusam­men­hang mit einem Aus­gangs­um­satz besteht. Fehlt ein direk­ter und unmit­tel­ba­rer Zusam­men­hang zwi­schen einem bestimm­ten Ein­gangs­um­satz und einem oder meh­re­ren Aus­gangs­um­sät­zen, kann der Unter­neh­mer zum Vor­steu­er­ab­zug berech­tigt sein, wenn die Kos­ten für die Ein­gangs­leis­tung zu sei­nen all­ge­mei­nen Auf­wen­dun­gen gehö­ren und damit Bestand­teil des Prei­ses der von ihm erbrach­ten Leis­tun­gen sind und die wirt­schaft­li­che Gesamt­tä­tig­keit zu Umsät­zen führt, die zum Vor­steu­er­ab­zug berech­ti­gen.

Ändert sich nach­träg­lich die Ver­wen­dung einer ursprüng­lich für nicht­wirt­schaft­li­che Zwe­cke bezo­ge­nen Leis­tung, erfolgt kei­ne Vor­steu­er­kor­rek­tur, denn die Berich­ti­gung eines unter­blie­be­nen Vor­steu­er­ab­zugs setzt unter ande­rem vor­aus, dass ein Vor­steu­er­ab­zug ursprüng­lich mög­lich gewe­sen wäre. Bei einem gemischt genutz­ten Gegen­stand kommt es dar­auf an, ob die nicht­un­ter­neh­me­ri­sche Nut­zung eine Pri­vat­ent­nah­me oder eine nicht­wirt­schaft­li­che Nut­zung im enge­ren Sin­ne ist: Eine Erhö­hung der Nut­zung für nicht­un­ter­neh­me­ri­sche Zwe­cke ist in bei­den Fäl­len als unent­gelt­li­che Wert­ab­ga­be zu ver­steu­ern. Führt die Ände­rung der Ver­hält­nis­se dage­gen zu einer Erhö­hung der Nut­zung für unter­neh­me­ri­sche Tätig­kei­ten, ist bei einer bis­her nicht­wirt­schaft­li­chen Nut­zung eine Vor­steu­er­be­rich­ti­gung zu Guns­ten des Unter­neh­mers aus Bil­lig­keits­grün­den mög­lich. Bei einer teil­wei­sen Pri­vat­nut­zung dage­gen unter­bleibt eine Vor­steu­er­be­rich­ti­gung, weil der Unter­neh­mer bereits beim Leis­tungs­be­zug die Mög­lich­keit auf voll­stän­di­ge Zuord­nung zum Unter­neh­men und damit ver­bun­de­ner Ver­steue­rung der Pri­vat­nut­zung hat­te.

Die neu­en Rege­lun­gen sind auf alle offe­nen Fäl­le anzu­wen­den. Es wird jedoch von der Finanz­ver­wal­tung nicht bean­stan­det, wenn sich der Unter­neh­mer für Ein­gangs­leis­tun­gen, die vor dem 31. März 2012 bezo­gen wer­den, auf die bis­her gel­ten­de Ver­wal­tungs­auf­fas­sung beruft. Dabei ist eine nur par­ti­el­le, aus­schließ­lich auf den unge­kürz­ten Vor­steu­er­ab­zug beschränk­te Beru­fung auf die bis­he­ri­ge Ver­wal­tungs­auf­fas­sung nicht zuläs­sig. Wer von die­ser Über­gangs­re­ge­lung Gebrauch macht, muss statt­des­sen über den gesam­ten Zeit­raum der Nut­zung die zutref­fen­de Belas­tung eines End­ver­brauchs über die Wert­ab­ga­ben­be­steue­rung sicher­stel­len.

Bit­te beach­ten Sie außer­dem, dass für die nicht­un­ter­neh­me­ri­sche Ver­wen­dung von Immo­bi­li­en ins­be­son­de­re wegen der vor einem Jahr ein­ge­führ­ten Anti-See­ling-Rege­lung wei­te­re Son­der­re­geln gel­ten. Hier galt also schon vor die­sem Schrei­ben, dass der Vor­steu­er­ab­zug nur für den unter­neh­me­risch genutz­ten Teil mög­lich ist. Ent­spre­chend ist daher in allen Fäl­len der teil­un­ter­neh­me­ri­schen Grund­stücks­nut­zung auch eine Beru­fung auf die Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung nicht zuläs­sig.