Volle Umsatzsteuer für Partyservice

Nur in sehr beschränkten Ausnahmefällen können die Umsätze eines Partyservice mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz versteuert werden.

Die Leis­tun­gen eines Par­ty­ser­vice sind grund­sätz­lich als sons­ti­ge Leis­tun­gen voll umsatz­steu­er­pflich­tig. Nur dann, wenn der Par­ty­ser­vice ledig­lich Stan­dard­spei­sen ohne zusätz­li­ches Dienst­leis­tungs­ele­ment lie­fert oder wenn beson­de­re Umstän­de bele­gen, dass die Lie­fe­rung der Spei­sen der domi­nie­ren­de Bestand­teil des Umsat­zes ist, kommt der ermä­ßig­te Umsatz­steu­er­satz in Fra­ge. Das ist aber, wie der Bun­des­fi­nanz­hof meint, schon bei Buf­fet­zu­sam­men­stel­lun­gen oder der Gestel­lung von Geschirr nicht mehr der Fall.