Untergang des Verlustvortrags beim Mantelkauf

Ob der Untergang des Verlustvortrags beim Kauf von mehr als 25 % der Gesellschaftsanteile verfassungsgemäß ist, muss derzeit das Bundesverfassungsgericht entscheiden.

Beim Man­tel­kauf gehen noch nicht aus­ge­gli­che­ne Ver­lus­te des Fir­men­man­tels abhän­gig vom Anteil des über­tra­ge­nen gezeich­ne­ten Kapi­tals teil­wei­se oder sogar ganz ver­lo­ren. Ob die­se Rege­lung ver­fas­sungs­ge­mäß ist, lässt momen­tan das Finanz­ge­richt Ham­burg vom Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt klä­ren. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat nun in einem ande­ren Fall mit Hin­weis auf den Vor­la­ge­be­schluss des Finanz­ge­richts das Revi­si­ons­ver­fah­ren aus­ge­setzt. Zwar geht es in die­sem Fall nicht um die­sel­be Vor­schrift, weil der Vor­la­ge­be­schluss des Finanz­ge­richts den Geset­zes­teil betrifft, der den teil­wei­sen Unter­gang des Ver­lust­vor­trags regelt, wäh­rend im Ver­fah­ren, das dem Bun­des­fi­nanz­hof vor­liegt der voll­stän­di­ge Unter­gang des Ver­lust­vor­trags betrof­fen ist. Aber weil es in bei­den Fäl­len um das objek­ti­ve Net­to­prin­zip geht, will der Bun­des­fi­nanz­hof erst ein­mal die Ent­schei­dung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts abwar­ten.