Teilwertabschreibung auf Aktien

Der Bundesfinanzhof präzisiert seine Rechtsprechung zur Teilwertabschreibung auf Aktien und kippt die rigiden Anforderungen der Finanzverwaltung.

Noch ein­mal hat sich der Bun­des­fi­nanz­hof mit der Teil­wert­ab­schrei­bung auf Akti­en befasst und sei­ne Recht­spre­chung dazu prä­zi­siert. Von den rigi­den Vor­ga­ben der Finanz­ver­wal­tung hält der Bun­des­fi­nanz­hof dabei wenig: Statt eines Kurs­ver­lusts von min­des­tens 40 % for­dert der Bun­des­fi­nanz­hof für eine vor­aus­sicht­lich dau­ern­de Wert­min­de­rung ledig­lich, dass der Kurs­ver­lust zum Bilanz­stich­tag die Baga­tell­gren­ze von 5 % über­schrei­tet. Auf die Kurs­ent­wick­lung nach dem Bilanz­stich­tag kommt es nicht an.