Bürgschaftsleistung als Werbungskosten

Auch eine geplante Beteiligung an der Gesellschaft verhindert nicht, dass eine Bürgschaftsleistung bei den Werbungskosten abziehbar ist.

Weil sein Arbeit­ge­ber in finan­zi­el­le Schwie­rig­kei­ten geriet, gewähr­te ihm ein Arbeit­neh­mer eine Bürg­schaft. Außer­dem soll­te er im Rah­men einer Kapi­tal­erhö­hung eben­falls Gesell­schaf­ter der GmbH wer­den. Aller­dings ging die Gesell­schaft schon in die Insol­venz, noch bevor die Kapi­tal­erhö­hung umge­setzt wur­de. Die Bank for­der­te schließ­lich die Bürg­schaft ein, und die­se Bürg­schafts­leis­tung woll­te der Arbeit­neh­mer als Wer­bungs­kos­ten gel­tend machen. Das Finanz­amt wei­ger­te sich aber, weil es der Mei­nung war, die Bürg­schaft sei nicht wegen des Arbeits­ver­hält­nis­ses son­dern wegen des geplan­ten Erwerbs der Gesell­schafts­an­tei­le gewährt wor­den. Der Bun­des­fi­nanz­hof sieht das jedoch anders: Die Gesell­schaf­ter­stel­lung war nur in Aus­sicht gestellt, der Arbeit­neh­mer hat sich als sol­cher ver­bürgt und nicht als Gesell­schaf­ter. Damit kann er die Bürg­schafts­leis­tung als nach­träg­li­che Wer­bungs­kos­ten gel­tend machen.