Handwerkerleistung im Haushalt

Für die Steuerbegünstigung muss die Handwerkerleistung im Haushalt erbracht worden sein und nicht in der Werkstatt des Handwerkers.

Die Steu­er­ermä­ßi­gung für Hand­wer­k­erleis­tun­gen gibt es nur dann, wenn die Hand­wer­k­erleis­tung im Haus­halt des Steu­er­zah­lers erbracht wur­de. Arbeit, die in der Werk­statt des Hand­werks­be­triebs durch­ge­führt wur­de, ist dage­gen nicht begüns­tigt. Mit die­sem Argu­ment hat das Finanz­ge­richt Mün­chen die Kla­ge eines Ehe­paa­res abge­wie­sen, das die Per­so­nal­kos­ten aus der Rech­nung einer Schrei­ne­rei für ihr neu­es Schlaf­zim­mer gel­tend machen woll­te. In die­sem Fall war aber nur ein rela­tiv klei­ner Anteil der Per­so­nal­kos­ten abzieh­bar, der auf den Ein­bau der Möbel im Haus­halt ent­fiel.