Vorsteuerabzug bei berichtigter Rechnung

Das Finanzgericht Hamburg teilt die vorherrschende Meinung, dass eine berichtigte Rechnung erst zum Zeitpunkt der Berichtigung zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Die Berich­ti­gung einer Rech­nung ent­fal­tet kei­ne Rück­wir­kung. Der Vor­steu­er­ab­zug aus der berich­tig­ten Rech­nung kann also erst zu dem Zeit­punkt vor­ge­nom­men wer­den, in dem eine ord­nungs­ge­mä­ße Rech­nung vor­liegt. Damit folgt das Finanz­ge­richt Ham­burg der über­wie­gen­den Mei­nung ande­rer Finanz­ge­rich­te und der Ansicht der Finanz­ver­wal­tung, auch wenn die Fra­ge wei­ter­hin nicht abschlie­ßend geklärt ist. Beim Bun­des­fi­nanz­hof ist zum glei­chen The­ma bereits die Revi­si­on eines ande­ren Ver­fah­rens anhän­gig.