Steuervorteil für Elektro-Dienstwagen geplant

Zukünftig soll bei Elektrofahrzeugen der Akku bei der Besteuerung der privaten Nutzung nicht mehr zum Listenpreis gerechnet werden.

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat den ers­ten Ent­wurf für das Jah­res­steu­er­ge­setz 2013 vor­ge­legt. Weil Elek­tro­au­tos der­zeit noch spür­bar teu­rer sind als ver­gleich­ba­re kon­ven­tio­nell ange­trie­be­ne Autos, ist dar­in auch ein Steu­er­vor­teil für Elek­tro-Dienst­wa­gen vor­ge­se­hen. Der höhe­re Preis von Elek­tro­au­tos liegt vor allem an den teu­ren Bat­te­ri­en. Die sol­len des­halb laut der geplan­ten Ände­rung vom Lis­ten­preis des Elek­tro­au­tos abge­zo­gen wer­den und erhö­hen damit weder bei der 1 %-Rege­lung noch bei der Füh­rung eines Fahr­ten­buchs den zu ver­steu­ern­den Betrag. Gel­ten soll der Steu­er­vor­teil für alle Elek­tro­au­tos im Sin­ne des Kraft­fahr­zeug­steu­er­ge­set­zes, die bereits im Betriebs­ver­mö­gen sind oder bis zum 31. Dezem­ber 2022 ange­schafft wer­den.