Vermietungsabsicht bei einem geplanten Verkauf

Ein einzelner Vermietungsversuch genügt nicht, um neben dem geplanten Verkauf ein Vermietungsabsicht nachzuweisen.

Hat ein Immo­bi­li­en­be­sit­zer einen Mak­ler mit dem Ver­kauf sei­ner Immo­bi­lie beauf­tragt, genügt es für den Nach­weis einer gleich­zei­ti­gen Ver­mie­tungs­ab­sicht nicht, dass er ledig­lich eine sich zufäl­lig erge­ben­de Chan­ce nutzt, um die Woh­nung zur Ver­mie­tung anzu­bie­ten, wenn es tat­säch­lich nicht zur Ver­mie­tung kommt und wei­te­re Ver­mie­tungs­be­mü­hun­gen nicht nach­ge­wie­sen wer­den. Mit die­ser Ent­schei­dung hat das Finanz­ge­richt Rhein­land-Pfalz die Kla­ge eines Immo­bi­li­en­be­sit­zers abge­wie­sen, der Wer­bungs­kos­ten für sei­ne Eigen­tums­woh­nung von fast 12.000 Euro gel­tend machen woll­te.