Steuerpflicht von Erstattungszinsen bei Kapitalgesellschaften

Weil Kapitalgesellschaften keine außerbetriebliche Sphäre haben, kann das Urteil zur Steuerfreiheit von Erstattungszinsen nicht von der Einkommen- auf die Körperschaftsteuer übertragen werden.

Anders als bei der Ein­kom­men­steu­er hält der Bun­des­fi­nanz­hof die Erstat­tungs­zin­sen bei der Kör­per­schaft­steu­er grund­sätz­lich für steu­er­pflich­tig. Das Urteil, mit dem der Bun­des­fi­nanz­hof die Erstat­tungs­zin­sen bei der Ein­kom­men­steu­er für nicht steu­er­bar erklärt hat, sei nicht auf Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten über­trag­bar, weil sie über kei­ne außer­be­trieb­li­che Sphä­re ver­fü­gen. Dem Ver­neh­men nach will der Klä­ger nun Ver­fas­sungs­be­schwer­de beim Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt ein­le­gen, auch wenn der Bun­des­fi­nanz­hof in sei­nem Beschluss die Ansicht ver­tritt, dass der Gesetz­ge­ber nicht zu einer rechts­form­neu­tra­len Aus­ge­stal­tung der Besteue­rungs­vor­schrif­ten ver­pflich­tet sei.