Steuerfreie Überlassung von Software

Eine rückwirkende Gesetzesänderung sorgt dafür, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern nun auch Software, Smartphones und Tablet-PCs steuerfrei überlassen können.

Kurz­fris­tig hat die Regie­rungs­ko­ali­ti­on noch eine Ergän­zung in das Ände­rungs­ge­setz zum Gemein­de­fi­nanz­re­form­ge­setz auf­ge­nom­men, das Bun­des­tag und Bun­des­rat im März ver­ab­schie­det haben. Dadurch soll die pri­va­te Nut­zung von Soft­ware des Arbeit­ge­bers steu­er­frei gestellt wer­den. Die pri­va­te Nut­zung von Soft­ware des Arbeit­ge­bers war bis­her nur dann steu­er­frei, wenn sie in Ver­bin­dung mit der pri­va­ten Nut­zung eines betrieb­li­chen PCs stand; rei­ne Soft­ware­über­las­sun­gen waren bis­her nicht erfasst. Im Ein­zel­nen lis­tet die geän­der­te Vor­schrift jetzt drei Kate­go­ri­en auf, die beim Arbeit­neh­mer steu­er­frei blei­ben:

  • Betrieb­li­che Daten­ver­ar­bei­tungs­ge­rä­te und Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­rä­te sowie deren Zube­hör

  • Zur Nut­zung über­las­se­ne Sys­tem- und Anwen­dungs­pro­gram­me, die der Arbeit­ge­ber auch in sei­nem Betrieb ein­setzt

  • Im Zusam­men­hang mit die­sen Zuwen­dun­gen erbrach­te Dienst­leis­tun­gen

Die Ein­schrän­kung bei der Über­las­sung von Soft­ware auf betrieb­lich genutz­te Soft­ware soll dafür sor­gen, dass die Rege­lung nicht miss­braucht wird. Com­pu­ter­spie­le und Unter­hal­tungs­soft­ware sind also in der Regel nicht von der Steu­er­frei­heit erfasst. In ers­ter Linie zielt die Ände­rung bei der Soft­ware­über­las­sung auf Home-Use-Pro­gram­me, also Lizen­zen für den Heim­ge­brauch sei­ner Arbeit­neh­mer, die der Arbeit­ge­ber im Rah­men von Volu­men­li­zenz­pro­gram­men der Soft­ware­her­stel­ler erwirbt.

Auch bei der Hard­ware wird die Rege­lung wei­ter gefasst: Steu­er­frei ist nun die Über­las­sung von Daten­ver­ar­bei­tungs­ge­rä­ten, was neben den klas­si­schen PCs auch Smart­pho­nes oder Tablets ein­schließt. Damit gibt es nun Rechts­si­cher­heit für Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer bei der Über­las­sung die­ser bis­her nicht ein­deu­tig erfass­ten Gerä­te­klas­sen. Legt man den Begriff “Daten­ver­ar­bei­tungs­ge­rä­te” rich­tig aus, gehö­ren in die­se Kate­go­rie eben auch Smart-TVs, MP3-Play­er, eBook-Reader, Spiel­kon­so­len und ähn­li­che Gerä­te. Ein Arbeit­ge­ber kann also auch sol­che Gerä­te sei­nen Arbeit­neh­mern steu­er­frei über­las­sen.

Die beab­sich­tig­te Steu­er­ver­ein­fa­chung lässt sich nun ein­mal nur errei­chen, wenn die Rege­lung eher weit gefasst ist. Aller­dings sieht der Gesetz­ge­ber durch­aus die Gefahr, dass die erwei­ter­te Steu­er­be­frei­ungs­vor­schrift auch in die­ser nicht beab­sich­tig­ten Form aus­ge­nutzt wird. Die neu gefass­te Rege­lung soll daher in zwei Jah­ren über­prüft und gege­be­nen­falls wie­der geän­dert wer­den. Über­lässt ein Arbeit­ge­ber nun also Gerä­te, für die die Rege­lung offen­sicht­lich nicht beab­sich­tigt war, soll­te er daher die wei­te­re Ent­wick­lung im Auge behal­ten.

Neu auf­ge­nom­men in die Steu­er­be­frei­ungs­vor­schrift wur­de die Kate­go­rie “Dienst­leis­tun­gen”. Im Gegen­satz zu den bei­den ande­ren Kate­go­ri­en ist es hier wesent­lich schwie­ri­ger, zu ent­schei­den, wel­che Leis­tun­gen noch von der Steu­er­be­frei­ung erfasst sind. Zwei­fel­los gehö­ren Repa­ra­tur- und Hot­line-Dienst­leis­tun­gen zu den steu­er­frei­en Leis­tun­gen. Auch mit gerä­te­spe­zi­fi­schen Ver­si­che­run­gen oder Garan­tie­er­wei­te­run­gen wird es sicher kei­ne Pro­ble­me geben. Ob aber Down­load-Abos und Con­tent-Flat­rates noch steu­er­frei sind, ist dage­gen eher frag­lich. Im Zwei­fel wer­den die Lohn­steu­er­prü­fer wohl eher zu Guns­ten des Steu­er­auf­kom­mens ent­schei­den, sodass frü­her oder spä­ter ein Finanz­ge­richt die­se Fra­ge beant­wor­ten wird.

In jedem Fall schafft die Ände­rung Rechts­si­cher­heit bei zahl­rei­chen bis­her eher grenz­wer­ti­gen Fäl­len. Außer­dem haben Arbeit­ge­ber nun wesent­lich mehr Frei­heit, ihren Arbeit­neh­mern den Zugang zu Hard- und Soft­ware zu ermög­li­chen. Die Ände­rung bringt übri­gens auch Rechts­si­cher­heit für die Ver­gan­gen­heit, denn die neu gefass­te Steu­er­be­frei­ungs­vor­schrift gilt rück­wir­kend in allen noch offe­nen Fäl­len seit der Ein­füh­rung der ursprüng­li­chen Steu­er­be­frei­ung im Jahr 2000.